Die geltende EU/EWR-Handwerksverordnung (§§7-9) und die Überarbeitung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) ermöglichen uns, Ihnen unsere Dienstleistungen schon jetzt anbieten zu können.
Wir legen dabei Wert auf die Feststellung, daß unsere Partner aus dem EU/ EWR Ausland nur Tätigkeiten ausführen, zu denen Sie befähigt und nach Handwerksrechts zugelassen sind.
Wir legen größten Wert auf rechtlich einwandfreie und juristisch saubere Abwicklungen. Dies gilt auch für die Vermittlung von Schornsteinfegerarbeiten in der Übergangszeit von 2009 bis 2012.
Ja, es gibt bereits zahlreiche und deutschlandweit zufriedene Kunden die jetzt schon die freie Wahlmöglichkeit Ihres Schornsteinfegers genutzt haben, und einen freien Schornsteinfeger beauftragt haben.
Jeder Schornsteinfeger Betrieb aus dem EU/EWR Ausland der hinreichend Qualifiziert ist kann Dienstleistungen in Deutschland erbringen.
Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer muss der zuständigen Behörde die beabsichtigte Erbringung einer Dienstleistung vor dem erstmaligen Tätig werden schriftlich anzeigen und dabei das Vorliegen der Vorraussetzungen nach §7 Abs.1 HwV durch Unterlagen nachweisen. Die örtliche Zuständigkeit für die Anzeige richtet sich nach dem Ort der erstmaligen Dienstleistungserbringung.
Viele Mitarbeiter der EU/EWR Betriebe sind in Deutschland ausgebildete Schornsteinfeger/in und Schornsteinfegermeister/in.
Sämtliche freien Schornsteinfeger aus EU/EWR Auslandsbetrieben mit denen wir zusammenarbeiten sind dementsprechend qualifiziert und ausgebildet nach deutschem Standard.